Werksordnung.

Unser Unternehmen, die Eisenwerk Hasenclever & Sohn GmbH, unterliegt strengen Sicherheitsvorschriften, die zwingend auch für externe Personen gelten, damit alle relevanten gesetzlichen Bestimmungen sowie Arbeits-, Gesundheits-, Umwelt- und Brandschutzmaßnahmen entsprechend berücksichtigt und umgesetzt werden.

Die vorliegende Werksordnung beinhaltet alle wesentlichen Regelungen der Eisenwerk Hasenclever & Sohn GmbH (im weiteren HS genannt) bzgl. des Zutritts zum und des Verhaltens auf dem Werksgelände. Alle Besucher, Auftragnehmer und Geschäftspartner des Unternehmens haben die Pflicht, die Regelungen der Werksordnung strikt einzuhalten, damit Personen- und Sachschäden sowie sonstige Gefährdungen vermieden werden können.

Wir bitten alle Besucher, Auftragnehmer und Geschäftspartner, die nachstehenden Punkte vor dem Betreten des Werksgeländes aufmerksam zu lesen und zu beachten. Mit Anmelden und Betreten des Firmengeländes gelten die Bestimmungen als bekannt und verbindlich.
Bei Verstoß gegen die Werksordnung behalten wir uns vor, von unserem Hausrecht Gebrauch zu machen und die zuwiderhandelnden Personen vom Werksgelände zu verweisen und / oder ein Hausverbot auszusprechen. Wir behalten uns vor, hieraus resultierende Mehrkosten in Rechnung zu stellen.
Die Werksordnung ist Vertragsbestandteil und dient als verbindlicher Leitfaden. Wir denken, dass dies in unser allem Interesse liegt und zählen auf Ihre partnerschaftliche Zusammenarbeit bei der Umsetzung.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird nachfolgend das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten sind hiervon ausdrücklich umfasst.

1. Allgemeine Hinweise.

2. Besondere mögliche Gefahren im Betrieb.

3. Fremdfirmen und Einsatz.

4. Brandschutz / Brandmeldeanlage (BMA).

5. Umweltauflagen & Umweltschutz.

6. Gefahrstoffe.

7. Notfallmaßnahmen / Evakuierung.

a) Besucher-Regelungen

  • Besuche sind vom jeweiligen HS-Ansprechpartner (Auftraggeber) grundsätzlich im Vorfeld dem Sicherheitsdienst mitzuteilen.
  • Besucher haben den Anweisungen des HS-Ansprechpartners sowie des Sicherheitsdienstes Folge zu leisten.
  • Der Aufenthalt auf dem Werksgelände ist nur in dem Bereich gestattet, der nachweislich aufgesucht werden soll - Ausnahmen sind das Aufsuchen von sanitären Anlagen, der Kantine, der Sanitätsstation und dem HS-Ansprechpartner.
  • Das Firmengelände darf nur durch die dafür bestimmten Ein- und Ausgänge betreten und verlassen werden. Das unbefugte Betreten des Werksgeländes, einschließlich der unbebauten Grundstücke und der Betriebsdeponie, ist nicht erlaubt.
  • Das Betreten des Werksgeländes erfolgt auf eigene Gefahr.
  • Besucher, Lieferanten und sonstige firmenfremden Personen haben sich vor Betreten des Firmengeländes beim Sicherheitsdienst an der Pforte anzumelden und auszuweisen.
  • Das Gelände darf nur mit gültigem Besucherausweis betreten werden. Der Besucherausweis sollte nach Möglichkeit sichtbar getragen werden und ist bei Beendigung des Besuchs wieder an der Pforte abzugeben.
  • Alle Besucher sind bei Ankunft vom Sicherheitsdienst bei dem HS-Ansprechpartner telefonisch anzumelden.
  • Der Besuch wird nach Anmeldung vom jeweiligen HS-Ansprechpartner an der Pforte abgeholt bzw. nach Beendigung des Besuchs wieder zur Pforte begleitet. Eine Ausnahme stellen die Inhaber von Dauerbesuchsausweisen dar.
  • Der Zutritt zu den Produktionsstätten ist externen Personen grundsätzlich nur in Begleitung einer verantwortlichen Person der HS gestattet.
  • Der Aufenthalt von Personen unter 18 Jahren ist auf dem Werksgelände grundsätzlich nicht gestattet (Ausnahme: z.B. besondere Anlässe wie Familienfest, Besichtigung von Schulklassen oder Auszubildende einer Fremdfirma bzw. HS-Auszubildende). Auszubildende von Fremdfirmen müssen unabhängig vom Alter bei einem Einsatz auf dem Werksgelände durch einen Mitarbeiter der Fremdfirma beaufsichtigt werden.
  • Der Stromverbrauch aller externen Personen muss erfasst werden (insbesondere Handwerker), wenn es sich bei dem Verbraucher nicht um ein büroübliches Standardgerät (z.B. Handy, Laptop, Drucker etc.) handelt.

b) Befahren des Werksgeländes

  • Alle Fahrer eines HS-Dienstwagens dürfen das Werksgelände ohne vorherige Anmeldung beim Sicherheitsdienst befahren.
  • Darüber hinaus ist das Befahren des Werksgeländes nur mit amtlich zugelassenen und versicherten Fahrzeugen nach vorheriger Anmeldung beim Sicherheitsdienst an der Pforte gestattet. Es geschieht auf eigene Gefahr. Der beim Pförtner erhaltene Parkausweis ist sichtbar hinter der Windschutzscheibe im Fahrzeug zu führen.
  • Auf dem Werksgelände gelten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO). Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 10 km/h. Abweichend von der StVO haben Transporte mit feuerflüssigen Massen immer Vorrang.
  • Der Fahrer / Halter des Fahrzeugs haftet für Personen- und Sachschäden aus Verkehrsunfällen, die durch ihn verursacht werden.
  • Bei Unfällen ist unverzüglich der Sicherheitsdienst zu verständigen.
  • Jede Behinderung des innerbetrieblichen Verkehrs ist zu vermeiden.
  • Unnötige Fahrten und Laufenlassen des Motors sind zu unterlassen.

c) Parken

  • Für Besucher stehen eigene Parkflächen auf dem Werksparkplatz zur Verfügung, die entsprechend zu nutzen sind.
  • Die Schwerbehindertenparkplätze dürfen nur von Menschen mit Behinderung und gültigem Parkausweis genutzt werden.
  • Parken auf nicht ausgewiesenen Parkplätzen ist verboten.
  • Fremdfahrzeuge dürfen, sofern notwendig, auf zugewiesenen Flächen parken. Das Abstellen von Fahrzeugen auf Feuerwehrzufahrten und Rettungswegen ist unzulässig. Parken vor Toren oder an Engpass-Stellen ist nicht erlaubt, auch wenn dort kein Schild / Hinweis steht.

d) Taschen-, Personen- und Fahrzeugkontrollen

  • Zum Schutze des betrieblichen und persönlichen Eigentums können auf dem Werksgelände und an allen Toren Taschen- und Fahrzeugkontrollen durchgeführt werden. Alle kontrollierten Personen müssen auf Verlangen Auskunft über die in ihrem Besitz befindlichen Gegenstände geben. Beim Betreten oder Verlassen des Geländes sind mitgeführte Gegenstände wie Pakete, Taschen oder andere Behältnisse auf Verlangen geöffnet vorzuzeigen. Anlassbezogen kann die Oberbekleidung am Eingang / Ausgang des Werksgeländes abgetastet werden. Bei Vorliegen eines konkreten Tatverdachts (der Einsteckvorgang wurde beobachtet oder andere schwerwiegende Verdachtsmomente liegen vor) kann die Polizei herbeigerufen und in deren Beisein eine Personenkontrolle bis in Form einer Leibesvisitation durchgeführt werden. HS verpflichtet sich, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten.
  • Der Sicherheitsdienst ist befugt, ein- oder ausfahrende Fahrzeuge auf mitgeführte Gegenstände zu überprüfen. Dies bezieht sich auch auf Ladeflächen und den Kofferraum von Fahrzeugen.

e) Arbeitssicherheit, allgemeine Sicherheitsvorschriften

  • Die Manipulation von Maschinen, Anlagen und Schutzeinrichtungen ist nicht gestattet. Auf dem Betriebsgelände gelten die Vorschriften der DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung).
  • Der Auftragnehmer hat seinen Mitarbeitern die zur sicheren Durchführung der Arbeiten erforderliche persönliche Schutzausrüstung gemäß Bereichskennzeichnung / Anweisung des HS-Ansprechpartners zu stellen (z.B. Augen-, Gehör- und Atemschutz).
  • Während der Durchführung von Arbeiten sind die zur Verfügung gestellten Warnwesten oder eigene Warnwesten zu tragen. Eine Ausnahme gilt bei feuergefährdeten Arbeiten, hier ist das Tragen der Warnweste untersagt.
  • In den Produktionsstätten besteht grundsätzlich eine Pflicht zum Tragen von Sicherheitsschuhen. Ausnahmen können in strengen Grenzen für Besucher gelten. Sie bedürfen einer vorherigen Genehmigung durch die Geschäftsführung.
  • Verwendete Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsgeräte müssen entsprechend den geltenden Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung sowie den Forderungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung / der Berufsgenossenschaften verwendet werden. Bei prüfpflichtigen Maschinen / Geräten oder Arbeitsmitteln muss der Prüfstempel bzw. das Prüfprotokoll auf Verlangen vorgezeigt werden können.
  • Der Gebrauch HS-eigener Werkzeuge, Maschinen, Arbeitsgeräte und Werkstoffe erfolgt auf eigene Gefahr und ist nur befähigten Personen nach vorheriger Genehmigung und ggf. Einweisung des HS-Ansprechpartners oder des zuständigen HS-Abteilungsleiters gestattet. Der betriebssichere Zustand ist vor jedem Einsatz zu prüfen.

f) Sachschäden

  • Auf dem Werksgelände verursachte Schäden an Sachen oder Einrichtungen der HS sind umgehend dem Koordinator / zuständigen HS-Ansprechpartner zu melden und auf dem Dokument „Schadensmeldung“ zu dokumentieren. Die Meldung hat unabhängig davon zu erfolgen, wer den Schaden verursacht hat.

g) Fotografieren

  • Die Benutzung von Aufnahmegeräten einschließlich Fotohandys für Bild und Ton ist grundsätzlich verboten.
  • Aufnahmen durch Kunden und Lieferanten bedürfen einer vorherigen Genehmigung der Geschäftsführung bzw. Werksleitung.

h) Rauchen

  • Das Rauchen ist in den vorgesehenen Bereichen gestattet. Rauchverbote sind einzuhalten. Sie gelten auch für E-Zigaretten.

i) Alkohol und andere berauschende Mittel

  • Auf dem gesamten Betriebsgelände gilt ein absolutes Alkohol- und Drogenverbot.
  • Personen, die Alkohol oder andere berauschende Mittel konsumiert haben, dürfen das Werksgelände nicht betreten. Bei einer festgestellten Zuwiderhandlung werden diese Personen vom Werksgelände verwiesen.

j) Verpflegung

  • Für die Dauer der Tätigkeit im Unternehmen stehen die vorhandenen Getränke- und Snackautomaten zur Verfügung.
  • Lebensmittel und Getränke sind in den Pausenräumen zu verzehren und dürfen nicht in die Produktionsbereiche mitgenommen werden.

k) Erste Hilfe

  • Bei Arbeitsunfällen muss immer als erstes ein Sanitäter / Ersthelfer informiert werden. Erst im Nachgang ist der Bereich Arbeitssicherheit sowie der HS-Ansprechpartner zu informieren.
  • Bei einer unfallbedingten Arbeitsunterbrechung von mehr als 3 Tagen handelt es sich um einen meldepflichtigen Unfall, der dem Bereich Arbeitssicherheit unverzüglich telefonisch, später schriftlich unter Angabe von Namen, Uhrzeit, Ort und detailliertem Unfallhergang mitzuteilen ist.

l) Sonstiges

  • Fundsachen sind beim Sicherheitsdienst an der Pforte abzugeben.